rechtliche Infos

Mitnahme von Kindern

Kinder zwischen fünf und zwölf Jahren dürfen am Traktor auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur dann mitfahren, wenn sich der genehmigte Sitz innerhalb der geschlossenen Fahrerkabine befindet. Unter fünf Jahren besteht also ein Mitnahmeverbot. 
 
Verbandszeug (§ 102 Abs.10 KFG)
Es muss zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt sein, heißt es im Gesetz. Daher sollte die Eignung regelmäßig kontrolliert werden. Über Ablaufzeiten gibt es keine Angaben.
 
Kfz-Dokumente, Ausrüstungsgegenstände
Beim Lenken von Traktoren, Motorkarren oder Mähdreschern brauchen im Umkreis von 10 km vom Standort des Kfz weder Führerschein noch Zulassungsschein mitgeführt werden. Der Lenker muss aber diese Dokumente besitzen! Pannendreieck, Warnweste und Verbandszeug für mehrspurige Kfz müssen immer mitgenommen werden.
 
Alkohol, 0,1 Promille
Für Lenker zwischen 16 und 20 Jahren, die ein Kfz der Klasse "F" lenken, gilt die 0,1 Promille-Regelung.
 
10 km/h-Anhänger (§ 96 KFG)
Eine Hinaufsetzung der 10 km/h bei nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern ist derzeit nicht beabsichtigt. Ein entsprechende Gesetzesänderung wäre mit kostspieligen Auflagen (Bremsen, Beleuchtung) verbunden.
 

Polizeiorgane

Polizeiorgane sind z.B. bei Verdacht auf Überladung berechtigt, an einem Ort, der nicht weiter als 10 km abweichend vom Fahrziel entfernt ist, das höchst zulässige Gesamtgewicht prüfen zu lassen.